Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 7
Prüfungstermine und Fristen

(1) Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Termine fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme der Anmeldung verweigern.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, legt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit anderen beteiligten zuständigen Stellen einheitliche Prüfungstage fest.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).