Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG und § 62 Absatz 3 BBiG).

(2) Die zuständige Stelle teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber die Entscheidung über die Zulassung unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes rechtzeitig mit.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin mit Angabe der Ablehnungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Ist der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss

1. bis zum Beginn der Prüfung die Zulassung widerrufen oder

2. die Prüfung nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).