Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 12
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

(1) Behinderten Menschen sind auf deren Antrag die der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen sind davon ausgenommen (§ 65 Absatz 1 BBiG).

(2) Mit dem Antrag ist eine Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes oder eine fachärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung vorzulegen.

(3) Über den Antrag auf Erleichterung, der in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung vorliegen muss, entscheidet die zuständige Stelle. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Erleichterungen erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

Teil 3
Durchführung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).