Historische SGV. NRW.
10 / 12 |
§ 10
Geltendmachung von Ansprüchen
Erlangt die kirchliche Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen.
4. Abschnitt
Auskunft zu Stiftungen
GV. NRW. S. 112. |
|