Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 5. Januar 2022 (GV. NRW. S. 40), in Kraft getreten am 14. Januar 2022.

 

§ 2
Verfahren zur Umsetzung von § 14 Absatz 3 Teilhabe- und Integrationsgesetz 

In Fällen des § 14 Absatz 3 Teilhabe- und Integrationsgesetz ist von der Gemeinde im Bedarfsfall schriftlich jeweils zu den Meldestichtagen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 darzulegen, welche Umstände im Einzelfall eine Erhöhung der Integrationspauschale erforderlich machen. Insbesondere soll dargelegt werden, dass eine außergewöhnliche, über allgemein auftretende Mehrbelastungen bzw. Hilfebedarfe hinausgehende und insoweit atypische Belastungssituation im Zusammenhang mit der Aufnahme von Zugewanderten gegeben ist. Die erhöhte Integrationspauschale kann frühestens ab dem darauffolgenden Auszahlungstermin nach § 1 Absatz 1 geleistet werden. Ein Fortbestehen der Voraussetzungen für die erhöhte Integrationspauschale ist von der Gemeinde zu jedem weiteren Meldestichtag mitzuteilen. Die rückwirkende Zahlung der erhöhten Integrationspauschale ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012; geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017; Verordnung vom 22. April 2020 (GV. NRW. S. 345), in Kraft getreten am 8. Mai 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. Januar 2022 (GV. NRW. S. 40), in Kraft getreten am 14. Januar 2022.

Fn 2

§ 3 geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 3

§ 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 22. April 2020 (GV. NRW. S. 345), in Kraft getreten am 8. Mai 2020.