Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind jeweils die Leitungen. Für Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamte ohne Amt ist für die beamtenrechtlichen Entscheidungen einschließlich der Personalaktenführung zuständig

1. für das Landeszentrum Gesundheit

dessen Leitung,

2. für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

die Bezirksregierung Köln und

3. für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen

die jeweilige Bezirksregierung,

soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Zur Genehmigung von Dienstreisen erfolgt eine zusätzliche Regelung.

(2) Über die Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts verliehen ist oder wird, entscheidet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium).

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Bezirksregierungen. Die Ernennung von Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten sowie die Ausschreibung entsprechender Dienstposten bei den Bezirksregierungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

(4) Die Auswahl und Ernennung der Fachbereichs- und Fachgruppenleitungen des Landeszentrums Gesundheit erfolgt durch das Ministerium.

(5) Für die dienstvorgesetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 ist dienstvorgesetzte Stelle das Ministerium. Dies gilt nicht für die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten.

(6) Soweit Zuständigkeiten für die beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach dieser Verordnung übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium. Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 daneben im Einzelfall an sich ziehen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.