Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nach § 1 zuständigen Leitungen sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen die streitbefangene Entscheidung erlassen haben oder die Handlung nicht vorgenommen haben.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die nach § 1 zuständigen Leitungen sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den streitbefangenen Verwaltungsakt erlassen bzw. nicht erlassen oder die Handlung vorgenommen bzw. nicht vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.