Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
4 / 5 |
§ 4
Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit sich die Eigenschaft
als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17
Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, ist dienstvorgesetzte
Stelle für die Beamtinnen und Beamten des Landeszentrums Gesundheit dessen
Leitung. Die jeweilige Bezirksregierung ist dienstvorgesetzte
Stelle für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten
meines Geschäftsbereiches.
(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.
(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der
Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird
diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen
übertragen.
(4) Für Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung eingeleitet worden sind, verbleibt es bei der bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehenden Zuständigkeitsregelung. § 1 Absatz 6 Satz 2 gilt
entsprechend.
GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 1. Mai 2012. |
|
SGV. NRW. 20300. |
|
SGV. NRW. 20340. |