Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 5

§ 4
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, ist dienstvorgesetzte Stelle für die Beamtinnen und Beamten des Landeszentrums Gesundheit dessen Leitung. Die jeweilige Bezirksregierung ist dienstvorgesetzte Stelle für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches.

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen.

(4) Für Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, verbleibt es bei der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Zuständigkeitsregelung. § 1 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.