Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 5
Hygienebeauftragte
(1) In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 1 ist mindestens eine in der Einrichtung klinisch tätige Ärztin/ein in der Einrichtung klinisch tätiger Arzt, die / der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in Hygiene und Infektionsprävention verfügt, fachlich weisungsbefugt ist und die/der an einer entsprechenden Fortbildung in der Hygiene mit Erfolg teilgenommen hat, zur/zum Hygienebeauftragten zu bestellen. In Einrichtungen mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risiko für nosokomiale Infektionen benennt jede Abteilung eine hygienebeauftragte Ärztin/einen hygienebeauftragten Arzt.
(2) Die/der Hygienebeauftragte Ärztin/Arzt hat insbesondere
1. bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene- und Infektionsprävention in ihrem/seinem Verantwortungsbereich mitzuwirken und dabei Verbesserungen der Hygienepläne und der Funktionsabläufe anzuregen und
2. bei der Aus- und Fortbildung des Personals in der Krankenhaushygiene mitzuwirken.
(3)
Hygienebeauftragte in der Pflege sind staatlich anerkannte Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen/-pfleger mit mehrjähriger Berufserfahrung. Die Benennung
von Hygienebeauftragten in der Pflege als konkrete Kontaktperson auf jeder
Station und in jedem Funktionsbereich bleibt von den Regelungen der Absätze 1
und 2 unberührt.
GV. NRW. S. 143, in Kraft getreten am 31. März 2012. |
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