Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 7
Information des Personals
Die Leitung der Einrichtung
informiert das in der Einrichtung tätige Personal bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 und 8
Infektionsschutzgesetz festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene und dokumentiert dies in geeigneter Weise.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NRW. S. 143, in Kraft getreten am 31. März 2012.
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