Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 8
Aufzeichnungen, Akteneinsicht, Zutrittsrecht
(1) Die Aufzeichnungen nach § 23 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz sind der/dem Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygieniker, der/dem Hygienebeauftragten und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich bekanntzugeben. Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die Aufrechterhaltung der Hygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sowie die sonstigen im Rahmen der Hygiene erhobenen und anfallenden Daten sind unter Angabe des Datums aufzuzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.
(2)
Krankenhaushygienikerinnen/Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte und
Hygienefachkräfte haben das Recht, Unterlagen der Einrichtung einschließlich
der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen und Bereiche der
Einrichtung zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser
Verordnung erforderlich ist.
GV. NRW. S. 143, in Kraft getreten am 31. März 2012. |
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