Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Satzung v. 21. März 2013 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 6. April 2013.

 

§ 16
Präsidialausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe a bis c, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,

b) einem Mitglied, das von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt wird.

(2) Der Präsidialausschuss bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidialausschusses teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 146, in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. März 2012.
Aufgehoben durch Satzung vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 6. April 2015.