Historische SGV. NRW.
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§ 4
Angemessenheit der Sachkosten
Die angemessenen Sachkosten gemäß § 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit den in § 6 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW genannten Trägergruppen oder Trägern als Pauschale bestimmt. Diese wird für die Beschäftigten einer Beratungsstelle pro Vollzeitäquivalent (Addition der Stellenanteile gemäß dem jeweiligen Stundenumfang im Jahr – VZÄ) bestimmt.
GV. NRW. S. 142, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012. Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |
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