Historische SGV. NRW.
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§ 22
Erlaubnisurkunde
Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:
1. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,
2. „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,
3. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“ oder
4. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“.
Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 4 Nummer 1 geführt werden.