Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 3)
Annahmestellen

(1) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der behördlichen Erlaubnis. In ihr werden stationär Lotterieprodukte der staatlichen Veranstalterin oder des staatlichen Veranstalters nach § 3 Absatz 1 vermittelt. Der Antrag kann nur von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden und setzt einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Annahmestellenbetrei­berin oder dem Annahmestellenbetreiber und der Veranstalterin oder dem Veranstalter voraus. § 13b bleibt unberührt.

(2) In einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (§§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertrags 2021) vertrieben werden, sofern die jeweilige Erlaubnis dies zulässt.

(3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gemäß § 1 nicht entgegenstehen. In Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, dienen, sowie in Gaststätten darf eine Annahmestelle nicht betrieben werden. Gleiches gilt für andere Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden. In einer Annahmestelle dürfen keine Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und keine Wettterminals betrieben werden.

(4) Zahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlich sind.

(5) Annahmestellen sollen zueinander einen Mindestabstand von 200 Metern nicht unterschreiten. Im Falle einer Unterschreitung ist für die Erteilung einer Erlaubnis der Nachweis der Erforderlichkeit anhand der prognostizierten Kundenströme und der übrigen Versorgung des Einzugsgebietes mit öffentlichem Glücksspiel zu erbringen. Im Fall von Unterschreitungen des Mindestabstands zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von 200 Metern sind zusätzlich Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder- und Jugendliche zu treffen.

(6) Maßgeblich für die Berechnung des Mindestabstands ist die Luftlinie zwischen dem Eingang der Annahmestelle und dem Eingang der anderen Annahmestelle oder Einrichtung. Abweichend davon ist bei Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die Grenze des Grundstücks maßgeblich. Sind mehrere Eingänge vorhanden, ist jener Eingang maßgeblich, bei dessen Berücksichtigung sich die geringste Entfernung ergibt. Außer Betracht bleiben solche Eingänge, die bestimmungsgemäß nicht durch die Kundinnen und Kunden der Annahmestelle beziehungsweise die Benutzerinnen und Benutzer der anderen Einrichtung zu nutzen sind. Mindestabstände zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe hindern nicht die Neuansiedlung solcher Einrichtungen. Im Fall der Neuansiedlung von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe innerhalb des Mindestabstands genießen erlaubte Annahmestellen Bestandsschutz für die Dauer der Wirksamkeit der zum Zeitpunkt der Neuansiedlung wirksamen Erlaubnis.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

§ 12 Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1, 3 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 5: Absatz 3 geändert, Absatz 6 neu gefasst und Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 4

§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 13 a Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt, § 13b Überschrift und Absatz 2 geändert sowie Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 16: Absatz 1, 2 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert, bisheriger Absatz durch Absätze 4 bis 7 ersetzt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 8, bisheriger Absatz 6 wird Absatz 9 und geändert, Absatz 10 wird angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 17, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; §§ 19 und 20 neu gefasst und § 22 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 7

§ 21: Überschrift geändert, Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 und geändert und Absatz 3 (alt) durch Absätze 2 und 3 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 aufgehoben und bisherige Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 8

§ 23: Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 9

§ 24: Überschrift geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 10

Überschrift des Teils 1 und Überschrift des Teils 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 11

§ 2 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 3, § 8, § 11, § 14 Absatz 1, 4 und 5, § 15 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 12

§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 13

§ 4: Absatz 1 geändert, bisheriger Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 5 angefügt, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 14

§ 6: Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 15

§ § 9: Überschrift neu gefasst sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 16

§ 10: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 17

§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 bis 5 und Absatz 8 neu gefasst, Absatz 6, 7 und 9 geändert, bisherige Absätze 11 bis 13 durch Absätze 11 bis 14 ersetzt, bisheriger Absatz 14 wird Absatz 15 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 18

§§ 16a und 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 19

§ 18: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und geändert, Absatz 2 und 3 werden angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.