Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

 

§ 6 (Fn 2)
Spielersperre

(1) Gesperrte Spieler dürfen nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen sich die Spielbanken der Sperrdatei der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Behörde. § 21 Absatz 3 AG Glücksspielstaatsvertrag NRW gilt entsprechend.

(2) Die Spielbanken sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen oder auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet, spielsüchtig oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Die Spielbanken können Personen sperren, die gegen die Spielordnung (§ 10) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, sind zu speichern. Die Absätze 7 und 9 gelten entsprechend.

(4) Die Spielbanken sind verpflichtet, die Spielersperren nach Absatz 2 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zuständige Behörde zur Aufnahme in die Sperrdatei zu übermitteln.

(5) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Eintrag in das übergreifende Sperrsystem anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(6) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Nach Einrichtung der Sperre teilt die Spielbank dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

(7) Die Spielbank entscheidet auf Antrag des gesperrten Spielers nach Ablauf der in Absatz 6 Satz1 bestimmten Frist über die Aufhebung der Sperre. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(8) Verantwortlicher für die Daten gesperrter Spielerinnen oder Spieler in der Sperrdatei im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags zuständige Behörde.

(9) Die allgemeinen Auskunftsrechte gesperrter Spieler nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 2

§ 6 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 3

§ 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 21 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.