Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

 

§ 16
Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und
Fälligkeit der Abgaben

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen.

(2) Die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen entstehen beim Großen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Kleinen Spiel am Tag der Abrechnung.

(3) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat zu berechnen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen zu entrichten (Fälligkeit). Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe fest.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 2

§ 6 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 3

§ 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 21 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.