Historische SGV. NRW.
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§ 14
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Einwohnerzahl mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.
GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar
2012. |
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