Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

 

§ 4
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(1) Im privaten Bereich kommt als Abmeldegrund nach § 8 Absatz 5 Nummer 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags insbesondere die Wohnungsaufgabe ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland, die Auswanderung, der Zuzug des Inhabers in eine Wohnung, für die schon ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, sowie der Tod des Inhabers in Betracht. Im nichtprivaten Bereich kommt als Abmeldegrund insbesondere die Aufgabe oder Übertragung des Betriebs in Betracht. Dabei ist der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt nur in typisierter Form anzugeben; individuelle Motive für die Abmeldung (z. B. „Scheidung“ oder „Ruhestand“) sind nicht anzugeben.

(2) Als Anzahl der im Durchschnitt eines Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist der zwölfte Teil (Divisor 12) der Summe aus den Zahlen der am jeweiligen Monatsende des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oder Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden anzuzeigen. Für jeden von der Beitragspflicht nach § 5 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags freigestellten Monat verringert sich der Divisor um eins.

(3) Als Zulassungsort für ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug nach § 8 Absatz 4 Nummer 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist der erste Teil des Kennzeichens des Kraftfahrzeugs (Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke gemäß § 8 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist) anzuzeigen. Sofern es sich um ein Unterscheidungszeichen der Anlage 3 zu § 8 Absatz 1 Satz 5 Fahrzeugzulassungsverordnung handelt, ist zusätzlich der Sitz der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 662).

Aufgehoben durch Satzung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.