Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

 

§ 7
Datenerhebung bei öffentlichen Stellen

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei werden nur die in § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11 Absatz 4 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelungen der Länder und der einmaligen Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt.

(2) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird personenbezogene Daten nach Absatz 1 bei öffentlichen Stellen nur erheben, um

1. bisher unbekannte Beitragsschuldner festzustellen oder

2. die von ihr gespeicherten Daten von Beitragsschuldnern im Rahmen des Datenkatalogs nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen.

(3) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird nur solche öffentlichen Stellen um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, die über die Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder einzelner Inhaber von Betriebsstätten verfügen und denen die Übermittlung dieser Daten an die Rundfunkanstalt rechtlich gestattet ist. Diese öffentlichen Stellen sind insbesondere

1. Meldebehörden,

2. Handelsregister,

3. Gewerberegister und

4. Grundbuchämter.

(4) Auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen eines Beitragsschuldners wird die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle dem Beitragsschuldner die öffentliche Stelle mitteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitragsschuldners übermittelt hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 662).

Aufgehoben durch Satzung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.