Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

 

§ 8
Datenerhebung bei nicht-öffentlichen Stellen

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle darf ein Auskunftsverlangen an die in § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Personen nur richten, wenn ein vorheriges Auskunftsverlangen unmittelbar beim Betroffenen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nach § 7 Absatz 3 erfolglos geblieben ist oder nicht möglich war. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen und auf die Daten nach § 8 Absatz 4 Nummer 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der jeweiligen Inhaber der betreffenden Wohnung oder Betriebsstätte beschränkt.

(2) Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 darf die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle als nicht-öffentliche Stelle nur Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Rahmen der dort in Satz 2 genannten Beschränkungen ersuchen. § 14 Absatz 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist zu beachten. § 7 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 662).

Aufgehoben durch Satzung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.