Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

 

§ 14
Vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte

(1) Der Antrag auf befristete Freistellung von der Beitragspflicht wegen vorübergehender vollständiger Stilllegung einer Betriebsstätte nach § 5 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist schriftlich an die in § 2 genannte gemeinsame Stelle zu richten. Für den Antrag soll das entsprechende Formular verwendet werden, das hierfür im Internet bereitgestellt wird.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die vorübergehende Betriebsstilllegung und ihre Dauer glaubhaft zu machen; dabei sind individuelle Motive für die Betriebsstilllegung nicht anzugeben. Die Glaubhaftmachung ist insbesondere möglich durch Vorlage

1. einer Bestätigung des zuständigen Trägers der Sozialversicherung über die Aussetzung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten des Inhabers der Betriebsstätte während deren vorübergehender Stilllegung,

2. einer Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers des Beitragsschuldners über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte,

3. des Ausdrucks der aktuellen Internetseite des Betriebs mit Hinweisen auf die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte oder

4. einer Bestätigung der örtlichen Tourismusorganisation über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte.

(3) Die Rundfunkanstalt kann im Einzelfall verlangen, dass für die Betriebsstilllegung und ihre Dauer geeignete Nachweise vorgelegt werden. Ergeben sich nachträglich tatsächliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Freistellungsvoraussetzungen, kann die Rundfunkanstalt innerhalb der Fristen des § 147 Absatz 3 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist) nach Eintritt der Bestandskraft des Freistellungsbescheids Nachweise anfordern.

(4) Die befristete Freistellung von der Beitragspflicht nach Absatz 1 erfolgt durch Bescheid; sie beginnt mit dem Beginn des ersten vollen Monats der Stilllegung der Betriebsstätte, jedoch nicht vor dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats; sie endet mit dem Ablauf des letzten vollen Kalendermonats der Betriebsstilllegung. Während des Freistellungszeitraums kann dessen Verlängerung um weitere Kalendermonate beantragt werden.

(5) Wird die Betriebsstätte nicht, nicht vollständig oder nicht für den beantragten Zeitraum stillgelegt, so hat der Beitragsschuldner dies unverzüglich der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle anzuzeigen; dies gilt auch, soweit ein Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 bereits ergangen ist.

(6) Wird die Betriebsstätte vor Ablauf des gewährten Freistellungszeitraums wieder in Betrieb genommen, so endet die Freistellung von der Beitragspflicht mit Ablauf des letzten vollen Kalendermonats der Betriebsstilllegung; ist hierdurch die Betriebsstätte nicht mehr mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate stillgelegt, so gilt die Freistellung als nicht erteilt.

(7) Für den Zugang des Freistellungsantrags, der Mittel der Glaubhaftmachung, der von der Rundfunkanstalt oder von der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle angeforderten Nachweise und der Anzeige nach Absatz 5 trägt der Beitragsschuldner die Beweislast.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 662).

Aufgehoben durch Satzung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.