Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

 

§ 15
Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefällen nach
§ 4 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

(1) Wird ein Antrag auf Befreiung nach § 4 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum eines Ablehnungsbescheides der Sozialbehörde gestellt (Antragsfrist), so beginnt eine darauf gewährte Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Sozialbehörde gestellt wurde. Der Antragsteller hat das Datum der Antragstellung bei der Sozialbehörde nachzuweisen und trägt die Beweislast für den Zugang des Antrags.

(2) Wird der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 nicht innerhalb der dort genannten Antragsfrist gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle folgt.

(3) Eine Befreiung in den besonderen Härtefällen nach Absatz 1 wird regelmäßig für die Dauer eines Jahres gewährt.

(4) Entfällt die Voraussetzung für die Befreiung nach Absatz 1, so ist dies der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle unverzüglich mitzuteilen; die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung für die Befreiung entfällt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 662).

Aufgehoben durch Satzung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.