Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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Artikel 1
Mitgliedschaft

Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer sind, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versorgungswerk), sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 143, ausgegeben am 28. März 2013.