Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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Artikel 1
Mitgliedschaft
Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer sind, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versorgungswerk), sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft.
GV. NRW. S. 143, ausgegeben am 28. März 2013. |
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