Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014.

 

§ 3
Stammkapital

(1) Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 17 000 000 000 Euro ausgestattet. Am Stammkapital ist ausschließlich der Gewährträger beteiligt.

(2) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend -aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.

(3) Die NRW.BANK kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der NRW.BANK und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2013 (GV. NRW. S. 185).

Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014.