Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014.

 

§ 10
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der NRW.BANK,

2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,

4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,

5. die Bestellung des Abschlussprüfers bzw. der Prüferin im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,

7. Maßnahmen nach § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 Satz 2,

8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrats, seiner Ausschüsse und der Beiräte,

9. die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,

10. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen und zu Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der Portigon AG,

11. die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe k des NRW.BANK G zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2013 (GV. NRW. S. 185).

Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014.