Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014.

 

§ 26
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

(1) Die NRW.BANK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse bekannt gemacht.

(2) Urkunden, die den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, sind für die NRW.BANK ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der NRW.BANK ausgestellten und mit Siegel der NRW.BANK versehenen sowie die von der Wfa ausgestellten und mit Siegel der Wfaversehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2013 (GV. NRW. S. 185).

Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014.