Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014.

 

§ 30
Aufsichtsbehörde

(1) Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für den Bereich Inneres zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

(2) Für die in § 3 Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 10 Nummern 1, 2 und 10, sowie § 15 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 25 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK. Der Ersatz der Kosten für die Staatliche Aufsicht nach § 11 Absatz 7 des NRW.BANK G bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2013 (GV. NRW. S. 185).

Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014.