Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 1
Anwendungsbereich und Grundsätze

(1) Diese Verordnung konkretisiert nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechend § 3 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen die Verfahrensanforderungen von §§ 17 bis 19 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen zu Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz, zur Berücksichtigung von sozialen Kriterien sowie von Maßnahmen der Frauenförderung und der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Nachhaltigkeitsaspekte) in den unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens.

(2) Die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei der öffentlichen Beschaffung sind nicht anzuwenden bei Leistungen, die entsprechend § 3 Absatz 6 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)[1] bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert in Höhe von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden können (Direktkauf). Die Vorgabe zur Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei der öffentlichen Beschaffung sind für die Lieferung oder Verwendung von Waren, Geräten oder Ausrüstungen nur dann zwingend anzuwenden, wenn diese Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung oder wesentlicher Bestandteil einer Dienst- oder Bauleistung ist. Ausnahmen sind entsprechend zu begründen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.