Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 2
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann bereits bei der Definition des Auftragsgegenstandes im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes den Umfang der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten vorgeben. Darüber hinaus können diese Anforderungen grundsätzlich in allen Phasen des Vergabeverfahrens, namentlich in der Leistungsbeschreibung bei der Definition des Auftragsgegenstandes, dessen technischer Spezifikation oder als zusätzliche Ausführungsbedingung und bei der Wertung der Angebote als Eignungs- oder Zuschlagskriterium berücksichtigt werden, sofern sie bekanntgemacht worden sind. Die konkrete Festlegung der Anforderungen und der Umfang der Vorgaben sind im Rahmen der Bedarfsermittlung hinreichend zu dokumentieren. Der öffentliche Auftraggeber entscheidet, wie, in welchem Umfang und an welcher Stelle im Vergabeverfahren er entsprechend den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen die Nachhaltigkeitsaspekte bei der jeweiligen Beschaffung berücksichtigt.

(2) Die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers können sich auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der Leistungen oder jedes sonstige Lebenszyklusstadium beziehen, sofern sie gemäß § 3 Absatz 5 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in sachlichem Zusammenhang zum Gegenstand des öffentlichen Auftrages stehen.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten Leistungs- und Funktionsanforderungen sowie technische Spezifikationen vorgeben. Diese sind so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen. Hierfür können sie die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, nationalen oder anderen Siegeln, Zertifikaten und Erklärungen definiert sind, wenn

1. sie sich zur Definition der Leistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,

2. die Anforderungen an das Siegel, das Zertifikat oder die Erklärung auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,

3. das Siegel, das Zertifikat oder die Erklärung im Rahmen eines Verfahrens erlassen wird, an dem interessierte Kreise - wie zum Beispiel staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und nichtstaatliche Organisationen - teilnehmen können, und

4. das Siegel, das Zertifikat oder die Erklärung für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, welche Siegel, Zertifikate und Erklärungen grundsätzlich geeignet sind, die vorgegebenen Leistungs- und Funktionsanforderungen an den Leistungsgegenstand beziehungsweise die festgelegten technischen Spezifikationen zu erfüllen, und, dass er diese als Nachweis für bestimmte soziale, umweltbezogene oder sonstige Eigenschaften akzeptiert. Gleiches gilt bei den festzulegenden Wertungskriterien oder bei der Vorgabe ergänzender Ausführungsbedingungen. Gleichwertige Nachweise, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, sind zu akzeptieren; die Beweislast liegt beim Bieter.

(4) Im Vergabeverfahren können Nachhaltigkeitsaspekte unter Beachtung der Vorgaben des § 3 Absatz 5 Satz 2 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen auch als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden. In diesem Fall müssen diese auftragsbezogen und objektiv feststellbar sein, auch wenn sie nicht notwendig mit Gebrauchsvorteilen oder Kosteneinsparungen verbunden sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.