Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 3
Auftragsbezug und ergänzende Bedingungen für die Ausführung des Auftrages

(1) Nachhaltigkeitsaspekte können nur dann dem Bieter als ergänzende Bedingungen für die Ausführung des Auftrags gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen auferlegt werden, sofern

1. diese keine versteckten technischen Spezifikationen, Auswahl-oder Zuschlagskriterien darstellen und

2. alle geeigneten Bieter in der Lage sind, diese Bedingungen zu erfüllen, wenn sie den Zuschlag erhalten.

(2) Auftragsbezug gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bedeutet, dass die vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgegebenen Nachhaltigkeitsaspekte einen sachlichen Bezug zum Gegenstand des öffentlichen Auftrages aufweisen müssen. Die Vorgaben können sich auf die Rahmen- und Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten des Auftragsnehmers sowie auf alle Phasen des Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes erstrecken.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bieter ausnahmsweise auf Grund der Unternehmenssituation nicht in der Lage sein könnten, eine ergänzende Ausführungsbedingung zu erfüllen, von deren vertraglichen Umsetzung absehen, sofern er auf die Ausnahmemöglichkeit in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat und der Bieter nachweist, dass

1. es ihm aus objektiv belegbaren Gründen unmöglich ist, Nachhaltigkeitsaspekte beim konkreten öffentlichen Auftrag zu berücksichtigen bzw. die entsprechenden Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen umzusetzen,

2. die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Hinblick auf das Volumen des öffentlichen Auftrags und/oder der Anzahl der konkret mit dem öffentlichen Auftrag eingesetzten Beschäftigten im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Betriebes und/oder der gesamten Belegschaft des Betriebes unverhältnismäßig und unzumutbar ist, oder

3. er bereits alle in § 17 genannten Maßnahmen der Frauenförderung oder Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Unternehmen umgesetzt hat.

Die Gründe für diese Ermessensentscheidung sind zu dokumentieren. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers hat keinen Einfluss auf die Wertung der Angebote.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.