Historische SGV. NRW.
5 / 22 |
§ 5
Einbeziehung von Unternehmen in den Anwendungsbereich des Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
Öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen[2], die nicht zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gemäß § 2 Vergabeverordnung[3] verpflichtet sind, haben bei der Vergabe von Aufträgen gemäß § 2 Absätze 1 bis 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen neben den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen die haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechend § 3 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen zu beachten. Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet nicht zur Anwendung des Unterschwellenverfahrensrechts nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), Abschnitt 1,[4] der Abschnitte 2 und 3[5] oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A).
Teil 2
Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz
In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254). Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017. |