Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 6
Festlegung des Leistungsgegenstandes und Begriffe

(1) Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz sind gemäß § 17 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bei allen Beschaffungsvorgängen auch unterhalb der EU-Schwellenwerte zu berücksichtigen.[6] Hinsichtlich der Anforderungen an Energieeffizienz bedeutet dies, dass die für Beschaffungen oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vorgaben der Vergabeverordnung, grundsätzlich auch unterhalb der EU-Schwellenwerte zu beachten sind; Ausnahmen sind entsprechend zu begründen.

(2) Gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 1 beziehungsweise § 6 Absatz 3 Nummer 1 Vergabeverordnung soll bei der Festlegung des Leistungsgegenstandes einer Dienst-, Liefer- oder Bauleistung bei Beschaffungsvorhaben oberhalb der EU-Schwellenwerte das „höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz“ zugrunde gelegt werden.

(3) Die Vorgabe des „höchsten Leistungsniveaus an Energieeffizienz“ bedeutet, dass bei der Auswahl des Leistungsgegenstandes die„höchste auf dem Markt verfügbare Energieeffizienz“ anzusetzen ist, das heißt die mit dem niedrigsten auf dem Markt verfügbaren Energieverbrauch im Verhältnis zur Leistung. Führt die Vorgabe des „höchsten Leistungsniveaus an Energieeffizienz“ und der höchsten Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieeffizienzkennzeichnungsverordnung zu unangemessenen Leistungseinschränkungen oder Mehrkosten, kann ausnahmsweise hiervon abgewichen werden. In diesem Fall ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, die höchstmöglichen Anforderungen zu stellen. Die Ermessensentscheidung ist zu dokumentieren.

(4) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen („Energieverbrauchsrelevante Produkte“) Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind, sind die Vorgaben des § 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung zu beachten. Wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung ist, sind die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Vergabeverordnung zu beachten.

(5) Von einem „energieverbrauchsrelevanten Produkt[7]“ gemäß Absatz 4 ist dann auszugehen, wenn ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Europäischen Union in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.

(6) Bei „energieverbrauchsrelevanten Produkten“ beziehen sich die Anforderungen des höchsten Leistungsniveaus an Energieeffizienz entsprechend den Vorgaben des § 4 Absatz 4 bis 6 b Vergabeverordnung sowie des § 6 Absatz 3 bis 6 Vergabeverordnung nur darauf, ob sie unmittelbar selbst Energie verbrauchen und/oder den Energieverbrauch beeinflussen, das heißt auf Produkte mit Energieeinsparwirkung. Bei der Berücksichtigung der Energieeffizienz ist nicht auf den Herstellungsprozess der Produkte, sondern allein auf die Energieeffizienz beim Ver- oder Gebrauch abzustellen.

(7) Die Beauftragung von Beförderungsleistungen mit Straßenfahrzeugen richtet sich nach den Vorgaben des § 4 Absatz 4 bis 6 b Vergabeverordnung. Bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen ist § 4 Absatz 7 bis 10 Vergabeverordnung beziehungsweise § 7 Absatz 5 Sektorenverordnung[8] zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.