Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 9
Wertungskriterien und Angebotswertung

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags und in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erteilt. Gemäß § 4 Absatz 6b beziehungsweise § 6 Absatz 6 Vergabeverordnung sind die Vorgaben der Energieeffizienz bei der Wertung „angemessen“ zu berücksichtigen. Gemäß § 17 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen sollten diese Vorgaben grundsätzlich auch bei Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte berücksichtigt werden.

(2) Die Anforderungen im Hinblick auf eine „angemessene“Berücksichtigung der Energieeffizienz gemäß § 4 Absatz 6b beziehungsweise § 6 Absatz 6 Vergabeverordnung sind vom öffentlichen Auftraggeber im Einzelfall im Hinblick auf den konkreten Beschaffungsgegenstand sowie die weiteren Zuschlagskriterien zu bestimmen. Entscheidend für die Festlegung, ob eine„angemessene“ Berücksichtigung der Energieeffizienz erfolgt, ist auch die Bedeutung des Energieverbrauchs im Vergleich zu den anderen Betriebskosten. Sofern keine strengen Mindestvorgaben für die Energieeffizienz im Rahmen der Leistungsbeschreibung festgelegt wurden, muss der Energieverbrauch insoweit umso höher in der Angebotswertung gewichtet werden. Der öffentliche Auftraggeber soll den Bietern Gelegenheit geben, Mehrqualitäten anzubieten, die zu einer besonderen Umweltfreundlichkeit und Energieeffizienz der angebotenen Leistungen führen. Sind die Bieter auf Grund der Vorgaben in der Leistungsbeschreibung bereits verpflichtet, einen bestimmten Grenzwert für den Schadstoffausstoß zu berücksichtigen, so kann dieser Schadstoffausstoß beziehungsweise dessen Vermeidung bei der Wertung nur im Hinblick auf eine„Übererfüllung“ der Vorgaben gewertet werden.

(3) Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen gemäß § 4 Absatz 7 Vergabeverordnung beziehungsweise § 7 Absatz 5 Sektorenverordnung grundsätzlich ein Auswahlermessen bei der Festlegung der Mindestanforderungen zum Energieverbrauch und zu den Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung gemäß § 8 VOL/A-EG zu. Eine„angemessene“ Berücksichtigung von Umwelt- und Verbrauchsangaben gemäß § 4 Absatz 8 Vergabeverordnung in Verbindung mit § 19 VOL/A-EG wird beispielsweise dann nicht erreicht, wenn sämtliche Fahrzeuge der nachgefragten Kategorie diese erfüllen.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Berechnung der Lebenszykluskosten von Straßenverkehrsfahrzeugen sowohl eine klassische Punktebewertung als auch eine finanzielle Bewertung vornehmen. Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen im Rahmen der Zuschlagsentscheidung finanziell bewertet werden, sollen die Vorgaben gemäß Anlage 3 der Vergabeverordnung beziehungsweise Anhang 5 der Sektorenverordnung entsprechend angewendet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.