Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 14
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen

(1) Zur Vermeidung der Beschaffung von Waren, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind, ist im Rahmen ergänzender Ausführungsbedingungen als zusätzliche Anforderung, eine Verpflichtung der Bieter aufzunehmen, den Auftrag ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt für alle mit der konkreten Leistung im Zusammenhang stehenden Leistungselemente. Bei Angebotsabgabe ist von allen Bietern eine Verpflichtungserklärung entsprechend des als Anlage 4 der Rechtsverordnung beigefügten Musterformularvordrucks zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen zu fordern. Die Verpflichtungserklärung erfasst sowohl Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, als auch bereits beschaffte (Lager-)Waren und stellt insoweit den rechtlichen Mindeststandard dar.

(2) Bei bestimmten Warengruppen, die in Absatz 3 aufgeführt werden (sogenannte sensible Produkte), ist die Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen dann zu befürchten, sofern diese in einem der Länder, die in der jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden und von der OECD herausgegebenen Liste der Entwicklungs- und Schwellenländer (DAC-Liste der„Entwicklungsländer und –gebiete“[10]) aufgeführt sind, gewonnen oder hergestellt worden sind. Als Herkunftsland gilt dasjenige Land, in dem eine Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) unterzogen worden ist. Der Bieter hat zu prüfen, und im Rahmen des als Anlage 4 dieser Rechtsverordnung beigefügten Musterformularvordrucks zu erklären, ob die Ware, die angeschafft oder im Rahmen einer Dienst- oder Bauleistung verwandt wird, den Warengruppen nach Absatz 3 zuzurechnen ist und aus einem der Entwicklungs- und Schwellenländer entsprechend der DAC-Liste stammt. Sofern dies nicht der Fall ist, hat dieser insoweit keine weitergehenden Erklärungen abzugeben. Gleiches gilt, sofern zwar ein sensibles Produkt angeschafft oder im Rahmen einer Dienst- oder Bauleistung verwandt wird, dieses aber nicht aus einem der Entwicklungs- und Schwellenländer entsprechend der DAC-Liste stammt. Sofern jedoch sensible Produkte angeschafft oder im Rahmen der Ausführung einer Dienst- oder Bauleistung verwandt werden und diese gemäß Artikel 24 Zollkodex aus einem Herkunftsland stammen, das als Entwicklungs- oder Schwellenland entsprechend der DAC-Liste gilt, hat der Bieter entsprechend der Vorgaben des § 18 Absatz 2 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen oder zu erklären, dass die Produkte nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung nicht unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.

(3) Als sensible Produkte gelten:

1. Bekleidung (zum Beispiel Arbeitskleidung, Uniformen), Stoffe, Textilwaren,

2. Naturkautschuk-Produkte (zum Beispiel Einmal-/Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder)

3. landwirtschaftliche Produkte (zum Beispiel Kaffee, Kakao, Orangen- und Tomatensaft, Pflanzen),

4. Büromaterialien, die die Rohstoffe Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk enthalten,

5. Holz,

6. Lederwaren, Gerbprodukte,

7. Natursteine,

8. Spielwaren,

9. Sportartikel (Bekleidung, Geräte),

10. Teppiche und

11. Informations- oder Kommunikationstechnologie (Hardware).

(4) Der Nachweis gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen kann erbracht werden durch

1. den Verweis auf ein Siegel oder Zertifikat oder einen anderen vergleichbaren Nachweis gemäß § 2 Absatz 3, dass die Produkte ohne Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind, oder

2. eine verbindliche Erklärung des Bieters, dass er sich vergewissert hat, dass die Produkte ohne Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind, oder

3. eine verbindliche Erklärung des Bieters im Rahmen der als Anlage 4 beigefügten Verpflichtungserklärung, dass er für sein Unternehmen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend § 347 Handelsgesetzbuch[11]wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um die Verwendung von Produkten zu vermeiden, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind; dies kann die Vorgabe einer besonderen Vertragsbedingung entsprechend der als Anlage 5 beigefügten Regelung gegenüber Nachunternehmern beinhalten.

§ 18 Absatz 2 Satz 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bleibt hiervon unberührt. Die in Anlage 5 enthaltene Vorgabe der besonderen Vertragsbedingung stellt insoweit den rechtlichen Mindeststandard dar. Die in dem als Anlage 4 beigefügten Formularvordruck enthaltene Vorgabe gemäß der Nummern 2 und 3 ist für die in Artikel 24 Zollkodex festgelegte Ebene der Be- und Verarbeitung von Waren zu erbringen.

(5) Im Rahmen der Eignungsprüfung sollen Bieter als ungeeignet ausgeschlossen werden, sofern diese nachweislich schuldhaft gegen die Vorgaben des § 18 TVgG – NRW verstoßen haben. Ein entsprechender schuldhafter Verstoß stellt eine schwere Verfehlung dar, der ihre Zuverlässigkeit nach § 97 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beziehungsweise gemäß § 2 Absatz 1 VOL/A oder § 2 Absatz 1 VOB/A in Frage stellt. Dies trifft auch auf solche Bieter zu, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Produkte anbieten oder verwenden, von denen ihnen bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass sie unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.

(6) Hat der Auftragnehmer nachweislich ILO-Kernarbeitsnormen schuldhaft verletzt oder trotz Abgabe einer Verpflichtungserklärung wissentlich Produkte angeboten, die unter Verstoß gegen die ILO- Kernarbeitsnormen hergestellt wurden, soll er gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Bieter zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.