Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 15
Besondere Regelungen zur Beschaffung von fair gehandelten Produkten

(1) „Fairer Handel“ im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 3 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen liegt dann vor, wenn insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden[12]:

1. Produktionsbedingungen, die den acht ILO-Kernarbeitsnormen entsprechen,

2. ein fairer Preis, der einen fairen Lohn garantiert, welcher die Kosten der nachhaltigen Erzeugung und die Lebenshaltungskosten deckt und mindestens so hoch sein muss wie der Fair-Trade-Mindestpreis plus Zuschlag, sofern ein solcher von den internationalen Fair-Trade-Vereinigungen festgelegt worden ist,

3. Transparenz und Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lieferkette, um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten und

4. Überwachung und Verifizierung der Einhaltung dieser Kriterien.

(2) Im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, nur fair gehandelte Produkte zu beschaffen. Dabei müssen bei der Festlegung der Produkteigenschaften einschließlich der Umwelteigenschaften konkrete Anforderungen, die die Produkte erfüllen sollen, vorgegeben und die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber auf Siegel, Zertifikate oder sonstige Nachweise verweist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber darf bei der Vergabe seines Auftrages nicht die allgemeine Einkaufspolitik der Bieter berücksichtigen, sondern nur ihr Einkaufsverhalten in Bezug auf die konkret zu liefernden Produkte. Verlangt der öffentliche Auftraggeber von den Bietern Informationen und Nachweise zur Nachhaltigkeit ihrer Produkte und ihrer Geschäftspolitik, so muss diese Anforderung einen hinreichenden Bezug zum Auftragsgegenstand haben und konkret abgefasst sein.

(4) Sofern ein Gütezeichen Auskunft darüber gibt, ob die zu liefernden Waren fair gehandelt wurden, definiert es zwar keine Produkteigenschaft im engeren Sinne, wie dies im Rahmen von technischen Spezifikationen gemäß § 7 VOB/A beziehungsweise § 7 VOB/A-EG, § 8 Absatz 2 VOL/A-EG und § 6 Absatz 2 VOF vorgegeben ist. Im Rahmen der Bedingungen für die Auftragsausführung kann das Einkaufsverhalten des Bieters jedoch Berücksichtigung finden. Der öffentliche Auftraggeber, der entsprechend der Leistungsbeschreibung auf sozial verantwortliches Handeln Wert legt, kann bei der Ermittlung des Preis-Leistungsverhältnisses berücksichtigen, ob die zu liefernde Ware von ihrem Erzeuger zu fairen Bedingungen bezogen wurde.

Teil 4
Berücksichtigung von Aspekten der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.