Historische SGV. NRW.
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§ 16
Grundsätze der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Öffentliche Auftraggeber sollen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bei Erreichen der Auftragsschwellen sowie der Beschäftigtenzahl gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bei der öffentlichen Beschaffung von den Bietern über ergänzende vertragliche Ausführungsbedingungen die Durchführung oder Einleitung von Maßnahmen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verlangen.
In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254). Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017. |