Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14 (Fn 4)
Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung

(1) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I und II ist in jedem Fach der Fachgebiete 1 bis 3 sowie in dem Fach „Grundlagen der Kommunikation“ des Fachgebiets 4 eine zu bewertende schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Arbeit soll zwei Zeitstunden nicht überschreiten.

(2) In allen Fachgebieten können weitere Aufgaben auch zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. Deren Benotung fließt in die nicht schriftliche Note ein. Sämtliche Arbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft bewertet. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(3) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III sind die nicht schriftlichen Leistungen in allen Fächern der Fachgebiete 1 bis 5 jeweils zu bewerten. Liegt zugleich eine schriftliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, wird die Note am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts im Verhältnis 50:50 gebildet.

(4) Für die schulischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus den in den einzelnen Fächern erzielten Noten der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Die Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.

(5) Über die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten wird jeweils ein Zeugnis erstellt. Eine Abschrift des Zeugnisses wird den Anwärterinnen und Anwärtern ausgehändigt und das Original der Einstellungsbehörde für die Personalakten zugeleitet. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Justizvollzugsschule.

(6) Am Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte II und III werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungen sowie die Persönlichkeit der Anwärterinnen und Anwärter unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Praxisstationen in anderen Justizvollzugseinrichtungen nach einem vom für Justiz zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster mit einer Note bewertet. Eine Abschrift des Leistungsnachweises ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen. Eine Ausfertigung wird der Justizvollzugsschule für die Ausbildungsakte zugeleitet.

(7) Für die praktischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Diese Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.

(8) Hat die Anwärterin oder der Anwärter in den schulischen Ausbildungsabschnitten und in den praktischen Ausbildungsabschnitten II und III nicht jeweils mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4 Punkte) erreicht, entscheidet die Einstellungsbehörde nach Beteiligung der Justizvollzugsschule über die weitere Dauer und Gestaltung der Ausbildung.

(9) Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn
1. die Gesamtnote der schulischen und der praktischen Ausbildungsabschnitte gemäß Absätze 4 und 7 jeweils mindestens 4 Punkte beträgt,
2. während jedes schulischen Ausbildungsabschnitts mindestens einmal der vom für Justiz zuständigen Ministerium festgelegte Fitness-Test erfolgreich absolviert wurde,

3. der sichere Umgang mit den dienstlich zugelassenen Schusswaffen und deren Handhabung nachgewiesen sind und
4. die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Über Ausnahmen von der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet die Leitung der Justizvollzugsschule im Einzelfall.

(10) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels in Gefahr, entscheidet die Einstellungsbehörde unter Beteiligung der Leitung der Justizvollzugsschule über die weitere Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung. Weist eine Anwärterin oder ein Anwärter mehr als 20 Tage nicht erholungsurlaubsbedingter Abwesenheit in einem Ausbildungsjahr auf, ist zu prüfen, ob das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.

Teil 3
Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 320); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 2

§ 1: Textteil vor Nummer 1 geändert, Nummer 3 zuletzt geändert und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 3

§ 19 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.

Fn 4

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 5

Teil 4 mit § 28 und Überschrift Teil 5 eingefügt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 6

§ 28 (alt) umbenannt in § 29 und neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.