Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16 (Fn 4)
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Eines der beiden anderen Mitglieder ist eine im Justizvollzugsdienst tätige Fachkraft der Pädagogik, der Psychologie, des Sozialdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen; das weitere Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.

(4) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.

(5) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.

(6) Die Justizvollzugsschule organisiert die Durchführung des Prüfungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 320); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 2

§ 1: Textteil vor Nummer 1 geändert, Nummer 3 zuletzt geändert und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 3

§ 19 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.

Fn 4

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 5

Teil 4 mit § 28 und Überschrift Teil 5 eingefügt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 6

§ 28 (alt) umbenannt in § 29 und neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.