Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19 (Fn 3)
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Jede Arbeit wird regelmäßig von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge begutachtet und bewertet.

(2) Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende nach Beratung im Prüfungsausschuss abschließend, ohne an die Vorbewertung gebunden zu sein.

(3) Aus den Noten der Prüfungsarbeiten bildet der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 13 eine Note, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht. Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Teilnahme an dem mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(4) Die Bewertung der Arbeiten wird der Anwärterin oder dem Anwärter mindestens zwei Wochen vor dem mündlichen Teil der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 320); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 2

§ 1: Textteil vor Nummer 1 geändert, Nummer 3 zuletzt geändert und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 3

§ 19 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.

Fn 4

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 5

Teil 4 mit § 28 und Überschrift Teil 5 eingefügt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 6

§ 28 (alt) umbenannt in § 29 und neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.