Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Verantwortung für die Ausbildung,
Lehrkräfte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung

(1) Für die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde, für die schulische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich.

(2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung bestimmt geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz.

(4) Die zuständige Ausbildungsleiterin oder der zuständige Ausbildungsleiter trägt für die Durchführung der praktischen Ausbildung Sorge.

(5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 320); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 2

§ 1: Textteil vor Nummer 1 geändert, Nummer 3 zuletzt geändert und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 3

§ 19 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.

Fn 4

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3 und 7, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 5

Teil 4 mit § 28 sowie Überschrift Teil 5 eingefügt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 6

§ 28 (alt) umbenannt in § 29 und neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.