Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 4)
Schulische Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.

(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:

1. Fachgebiet 1 - Recht und Rechtsgrundlagen:
a) Grundzüge des Staats- ,Verfassungs-, und Verwaltungsrechts;
b) Grundzüge des Beamtenrechts;
c) Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts;
d) Vollzugsrecht.

2. Fachgebiet 2 - Aufgaben des Werkdienstes:
a) Betriebsführung, Betriebssicherheit - Arbeitsschutz;
b) Vollzugspraxis;
c) Vollzugsverwaltungskunde;
d) Dokumentation und Berichtswesen (einschließlich der Grundzüge vollzugsspezifischer IT-Verfahren).

3. Fachgebiet 3 - Delinquenzentwicklung, Behandlung sowie Erziehung und Förderung:
a) Kriminologie und Vollzugspsychologie;
b) Pädagogik;
c) Sozialsysteme und soziale Arbeit.

4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Konfliktmanagement:
a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I);
b) Gewaltprävention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III);
c) Sicherungstechniken und Waffensicherung.

5. Fachgebiet 5 - Gesundheitsförderung:
a) Sport;
b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe.

(3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgemäßen wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften vorzugsweise aus der Vollzugspraxis erteilt.

(4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu vertiefen und zu erweitern.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr-und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

(6) Die Ausbildung der für einen späteren Einsatz im Jugendvollzug und in den Jugendarrestanstalten vorgesehenen Anwärterinnen und Anwärter erfolgt gemeinsam in speziellen Ausbildungsgruppen für diese Vollzugsarten. Mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden. Die Unterrichtsinhalte tragen den jugendspezifischen Besonderheiten und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen Rechnung und werden in den Lehr- und Stoffverteilungsplänen geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 320); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 2

§ 1: Textteil vor Nummer 1 geändert, Nummer 3 zuletzt geändert und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 3

§ 19 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.

Fn 4

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3 und 7, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 5

Teil 4 mit § 28 sowie Überschrift Teil 5 eingefügt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 6

§ 28 (alt) umbenannt in § 29 und neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.