Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Nörvenich wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2013 (GV. NRW. S. 336).