Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.

 

§ 2
Mitwirkungs- und Informationsrechte

(1) Einem anerkannten Verein ist von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes und

2. vor der Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken,

soweit das Vorhaben den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des anerkannten Vereins berührt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vorhaben zur Errichtung von Kleintierställen bis zu 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt.

(2) Die jeweils zuständige Behörde hat einem anerkannten Verein auf dessen Verlangen in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Tierschutzgesetz sowie nach § 2 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) § 28 Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. Der anerkannte Verein hat Einwendungen innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, gegenüber der zuständigen Behörde zu erheben.

(4) In anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Formen der Mitwirkung des anerkannten Vereins bleiben unberührt.

(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde den anerkannten Verein über die Anzahl und den Gegenstand laufender Verwaltungsverfahren der in Absatz 2 genannten Art zu informieren. Auf das Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe finden die §§ 3, 5 bis 10 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2013 (GV. NRW. S. 416); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 2

§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.