Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 13
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 11 Absatz 1 genannten Angaben - bei Listenwahlen für die ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber - fest und gibt ihnen fortlaufende Nummern. Über die Nummernfolge entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerberinnen und Bewerber gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt.
(4) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Hauptwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag entscheidet.
In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |