Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 17
Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Ist der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger, nicht zu vertretender Umstände verhindert, die Laufbahnprüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen auf Grund sonstiger Umstände erneut nicht abgelegt, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen. Dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden. Im Fall eines solchen Ausschlusses gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten.

(3) Tritt der Prüfling aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Laufbahnprüfung nicht an oder bricht sie ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits erbrachten Leistungen als Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen, tritt ohne Genehmigung von ihnen zurück, bricht sie ohne ausreichende Entschuldigung ab oder gibt die Lösung einer schriftlichen Prüfung nicht ab, so gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht bestanden.

(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 668); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017; Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

§ 5 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 6 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 5

§ 7 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 6

§ 12 Absatz 1 geändert, Absatz 2 durch neuen Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 7

§ 20 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 8

§ 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 und Absatz 3 (aufgehoben) geändert sowie Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.

Fn 9

Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.