Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz).

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ entspricht (§ 43 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).

Fußnoten:

Fn1

In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214).
Obsolet durch Fristablauf.