Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche wiederholt werden können.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Teil 5

Wiederholungsprüfung

Fußnoten:

Fn1

In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214).
Obsolet durch Fristablauf.