Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 25
Zweck und Zeitpunkt

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 Berufsbildungsgesetz). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die §§ 7 (Prüfungstermine) und 10 (Anmeldung zur Prüfung) dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214).
Obsolet durch Fristablauf.