Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 34
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses

Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 1 Absatz 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses und des Koordinierungsausschusses anzuwenden.

Fußnoten:

Fn1

In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214).
Obsolet durch Fristablauf.